In einer Wohnanlage bestehend aus über 400 Einheiten war es mit Eigentümern und einer Betreibergesellschaft, einem Hotel, zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pförtnerkosten der gemeinsam genutzten Anlage gekommen. In einer Eigentümerversammlung wurde im Dezember 2015 eine neue Aufteilung der Kosten beschlossen, die nicht dem vorgegebenen Verteilungsschlüssel einer Teilungserklärung entsprach.
Der BGH gab nun aktuell den Klägern Recht. Die erste Erklärung sei nicht durch den Beschluss von 2015 ordnungsgemäß geändert worden, da hieraus keinesfalls der Wille hervorgeht, den Kostenverteilungsschlüssel aus der Teilungserklärung zu ändern.
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